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Wegereinigung
Ortssatzung
über die Verpflichtung zur polizeimäßigen Reinigung öffentlicher Wege in der Gemeinde Barkhausen a. d. Porta
Auf Grund § 3 der rev. Deutschen Gemeindeordnung für das britische Kontrollgebiet vom 1. 4. 1946 in ihrer derzeitigen Fassung und §§ 4 und 5 des Preußischen Gesetzes über die Reinigung öffentlicher Wege vom 1. 7. 1912 wird auf Grund des Beschlusses der Gemeindevertretung vom 20. 3. 1952 unter Zustimmung des Amtes Dützen als Ortspolizeibehörde für die Gemeinde Barkhausen an der Porta folgende Ortssatzung erlassen:
§ 1
Die Verpflichtung zur polizeimäßigen Reinigung der innerhalb der geschlossenen Ortslage der Gemeinde Barkhausen belegenen öffentlichen Straßen, Wege und Plätze, soweit sie überwiegend dem inneren Ortsverkehr dienen, wird hierdurch den Eigentümern der angrenzenden Grundstücke nach dem Verhältnis ihrer Straßenlänge auferlegt, gleichgültig ob sie bebaut oder unbebaubar sind oder nicht.
§ 2
Den Eigentümern werden gleichgestellt solche zur Nutzung oder zum Gebrauch dinglich Berechtigten, denen nicht bloß eine Grunddienstbarkeit oder eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit zusteht, ferner die Inhaber eines dinglichen Wohnrechts nach § 1093 des Bürgerlichen Gesetzbuches.
Eine Reinigungspflicht nach Absatz 1 geht der Reinigungspflicht des Eigentümers nach § 1 vor.
Bei Leistungsunfähigkeit eines anderen Verpflichteten ist an seiner Stelle die Gemeinde zur polizeimäßigen Reinigung verpflichtet.
§ 3
Die Art, das Maß und die räumliche Ausdehnung der polizeimäßigen Reinigung wird durch die Ortspolizeibehörde bestimmt.
§ 4
Hat für den zur polizeimäßigen Reinigung Verpflichteten ein anderer der Ortspolizeibehörde gegenüber mit deren Zustimmung durch schriftliche oder protokollarische Erklärung die Ausführung der Reinigung übernommen, so ist er zur polizeimäßigen Reinigung öffentlich-rechtlich verpflichtet. Die Zustimmung der Ortspolizeibehörde ist jederzeit widerruflich.
§ 5
Die nach § 1 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes vom 1, 7. 1912 bestehende Pflicht zur polizeimäßigen Reinigung der einen Bestandteil öffentlicher Wege bildenden Brücken, Durchlässe und ähnlichen Bauwerke unterhalb der Oberfläche des Weges fällt dem zu ihrer Unterhaltung öffentlich-rechtlich Verpflichteten zur Last und wird durch diese Ortssatzung nicht berührt.
§ 6
Diese Ortssatzung tritt 24 Stunden nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Das bisherige Ortsstatut betr. Reinigung von Bürgersteigen in der Gemeinde Barkhausen vom 5. 7. 1928 wird mit dem gleichen Zeitpunkt aufgehoben.
Barkhausen a. d. Porta, den 20. März 1952.
Im Auftrage der Gemeindevertretung:
gez.: Gerkemeyer Bürgermeister gez.: Brinkmann Gemeindevertreter
Genehmigt gemäß Ministerialerlaß vom 20. 7. 1912 (Min.Bl. i. V. S. 220) durch Beschluß des ausführenden Ausschusses des Kreistages vom 4. September 1952.
Minden, den 10. September 1952. (L. S.) Der Oberkreisdirektor gez.: Bothur
Für richtige Abschrift: Dützen, den 10. Februar 1953. Huxoll Amtsoberinspektor
Polizeiverordnung
über die polizeimäßige Reinigung öffentlicher Wege in der Gemeinde Barkhausen a. d. Porta
Auf Grund des § 28 des Preußischen Polizeiverwaltungsgesetzes vom 1. Juni 1931 und des Preußischen Gesetzes über die Reinigung öffentlicher Wege vom 1. Juli 1912 wird auf Grund des Beschlusses des Amtstages des Amtes Dützen vom 11. Juli 1952 für die Gemeinde Barkhausen a. d. Porta folgende Polizeiverordnung erlassen:
§ 1
Die nach §§ 1 und 2 der Ortssatzung über die Verpflichtung zur polizeimäßigen Reinigung öffentlicher Wege in der Gemeinde Barkhausen a. d. Porta vom 20. März 1952 Verpflichteten haben die öffentlichen Wege, die überwiegend dem inneren Verkehr der Ortschaft dienen, nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften polizeimäßig zu reinigen.
§ 2
Die polizeimäßige Reinigung umfaßt die Säuberung der Bürgersteige sowie der Fahrbahnen bis zur Straßenmitte von Staub, Schlamm, Unrat, Gras, Unkraut und die Entfernung aller Gegenstände, die nicht zum Wege gehören.
Bei Schneefall und Eisbildung haben die zur polizeimäßigen Reinigung Verpflichteten die Schneemassen wegzuräumen und Eisbildungen zu beseitigen. Um der Entstehung gefahrbringender Glätte vorzubeugen, sind die Wege bei Frostwetter mit abstumpfenden Stoffen zu bestreuen, und zwar so, daß sie mindestens in der Zeit von 7 bis 20 Uhr gefahrlos begangen werden können.
Bei länger anhaltendem Frost und bei Eintritt von Tauwetter müssen die Wege sowie die Straßenrinnen von Schnee und Eis vollständig geräumt und dafür gesorgt werden, daß das Wasser freien Abfluß hat.
§ 3
Die polizeimäßige Reinigung ist so oft als notwendig, mindestens aber einmal in der Woche, und zwar am Sonnabend, vorzunehmen. Fällt dieser auf einen gesetzlichen Feiertag, so hat sie an einem jeweils von der Amtsverwaltung — Ordnungsamt — besonders bekanntzugebenden anderen Tage zu erfolgen.
§ 4
Die Reinigung hat frühestens um 13 Uhr zu beginnen und muß vor Eintritt der Dunkelheit (Sonnenuntergang) beendet sein. Der zu entfernende Unrat muß beim Kehren zusammengehäuft und sofort nach Beendigung des Kehrens vom Wege entfernt werden. Bei trockenem und warmem Wetter muß die zu reinigende Fläche zur Verhinderung der Staubentwicklung vorher mit reinem Wasser besprengt werden.
§ 5
Außergewöhnliche Verunreinigungen der öffentlichen Wege sind von den zur polizeimäßigen Reinigung Verpflichteten auch außerhalb der allgemeinen Reinigungstage und -zelten sofort zu beseitigen.
§ 6
Für jeden Fall der Nichtbefolgung der vorstehenden Vorschriften kann unbeschadet einer Ausführung der unterlassenen Handlung durch Dritte auf Kosten des Pflichtigen ein Zwangsgeld bis zu 50,— DM festgesetzt werden.
§ 7
Diese Polizeiverordnung tritt 24 Stunden nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Die Polizeiverordnung über die Reinigung öffentlicher Wege in der Gemeinde Barkhausen vom 7. September 1928 wird mit dem gleichen Zeitpunkt aufgehoben.
Dützen, den 22. Oktober 1952. Im Auftrage des Amtstages des Amtes Dützen: Pals Diekmann Amtsbürgermeister Amtsvertreter
Genehmigt Detmold, den 25. November 1952. Der Regierungspräsident Pol.
