Metainformationen zur Seite
  •  

Abschrift der Urkunde von 1752, über Friedrich der Grosse übergibt den Barkhauser Bauern die Bergteile, auch Schnetten gennant



Wir Friedrich von Gottes Gnaden, König von Preußen, Markgraf zu Brandenburg, des Heiligen Römischen Reiches Kammerer und Kurfürst thun Kund und zu Wissen:
Nachdem die Eingeseßenen der Bauernschaften Barckhausen und Dützen, als Interessenten des Häverstädter Berges, die nunmehr zustande gekommene Theilung besagten Berges, mit alleruntertänigstem Danke anerkannt haben, und dabei zu erkennen gegeben, wie sie den zum Remboursement (Ausgleich) der bisherigen Forst Accidentien (Einkünfte) und anderer Auskünfte für jeden Morgen geforderten Canonem annuum (Jahreszins) von Sechsgute groschen, nicht nur zu übernehmen willig, sondern auch mit der denselben zugestandenen Morgenzahl vergnügt und zufrieden seyn wollen, dagegen aber der unterthänigsten Zuversicht leben, daß wir ihnen folgende Bedingungen allergnädigst zugestehen und in ein perpetus conventionis et contractus (fortdauernde Übereinkunft und Vertrag) versichern würden, daß

1. die per Morgen aufzubringenden Gelder, nicht in eine Contribution (Steuer) verändert werde, sondern als ein bey dem Forst Etat in Unsere Domaenen fließende Revenues (Einkünfte) als ein Canon perpetuus (dauernder Zins) et immutabiles (unveränderlicher) betrachtet und angesehen werden durfte.
2. daß ihnen von den Holtzteilen dafür das Dominium lenum (volles Eigentumsrecht) eingeräumt und solche als ihren Stetten, als ein uhrsprüngliches und unveränderliches Pertinens incorperiret werde. (als ein Zubehör einverleibt werde).
3. daß niemanden erlaubt werde, seinen Holtz Teil an eine andere Stätte ganz oder zum Theil zu verhandeln, und zu verlaßen, ungleichen von dem zeitigen Höltzer fleißiges Acht und Aufsicht gegeben werde, daß ein jeder seinen Theil wirtschaftlich und forstmäßig nutze, damit nicht, wenn einer oder der andere seinen Antheil veräußere und verhauen habe, die übrigen darunter leiden und Gefahr der Holtzdieberei gesichert seyn mögen.
4. daß bei den vorfallenden Holtzdiebereien den Eigenthümern die Taxe zufließen, und der Entwender hart am Leibe oder mit einer weit schärferen Geld Buße bestrafet werde, daß wir auch deren gethanes allerunterthänigstes Ansuchen vorkommender Umstanden nach überall in der Billigkeit wohl gegründet gefunden. Es werden nicht nur obige Bedingungen hiermit allergnädigst approbieret, sondern es wird auch den besagten Interessenten des geteilten Häverstädter Berges, in kraft dieses, darüber die allergnadigste Versicherung dahin erteilet, daß

ad. 1. der zu Unserm Königlichen Domaenene fließende Canon niemals angesteigert, sondern perpetum et immutablis(fortdauernd und unveränderlich) bis zu ewigen Zeiten verbleibet.
ad. 2. Die zugetheilten Holtztheile, als ein den Statten ursprünglich in corporirtes Patrimonium(einverleibtes Vatererbe) inalienabile, cum plen Dominio cofidrint (als volles Eigentum anvertraut) mithin
ad. 3. keinem seinen Holtztheil an eine andere Stette gantz oder zum Theil zu veräußern erlaubt, vielmehr die Höltzer dazu angehalten werden sollen, darauf zu achten, daß ein jeder seinen Theilwirtschaftlich nutze, und einer dem andern keinen Schaden zufüge, es soll auch
ad. 4. den Eigentnümern die Taxe vor dem gestohlenen holtze zufließen, sondern auch die sich betreten lasser den Holtz Diebe überdem aufs härteste noch bestrafet werden, wie wir auch bereits unterm 6 ten Martie a.pr. die zu Theilung des Berges ernante Commissarie dahin allergnädigst informieret haben, daß

a.) wie bei anderen Bergtheilungen geschehen ist, den Interessenten des Häverstädter Berges bei jeder Schnedde außer der bewilligten Größe, ein Zwischengang zur Transportierung des Holtzes angewiesen und
b.) die zum gemeinsamen Gebrauche bisher offen gestandene Lehm- und Steinkuhle nicht mit zur Verteilung gezogen, sondern zur ferneren Nothdurft den Interessenten als ein bonum commune,et cuivis ex communitate patens(als gemeinsames Gut, das jedem Mitglied der Gemeinschaft offen stehen soll).
c.) das jenige,was nach Abzug der uns reservierten 500 Morgen, mit der den Interessenten competirenden(rechtmäßig zustehenden) Holtz Theile ,etwa noch übrig bleibe, letzteren verhältnismäßig zu gleichen Theil beygelegt werden solle. So hat es auch dabei sein unveränderliches Verbleiben. Zu Uhrkund und Festhaltung dieses ertheilten Versicherungsscheines, ist derselbe von Unserer Kriegs- und Domainen Cammer nicht nur unterschrieben, sondern auch mit Unserm angehängten Zinnsiegel bevestgt worden.

Minden,am zweiten April Anno
Ein Tausend Siebenhundert und zwey und Fünfzig.
An Statt und von Wegen
Seiner Königlichen Majestät in Preußen.
5 Unterschriften