Friedhofs - Ordnung für den neuen Friedhof der Gemeinde Barkhausen


Auf Grund des Beschlusses der Gemeindevertretung vom 15.Dezember 1920 wird für den neuen kommunaler Friedhof nachstehende Begräbnisordnung erlassen :

§ 1

Der kommunale Friedhof ist Eigentum der politischen Gemeinde.

§ 2

Über alle Gräber wird vom Gemeindevorsteher ein Begräbnisregister geführt.

§ 3

Zur Vornahme von Beerdigungen ist ein Totengräber angestellt, der zugleich als Friedhofswärter zur Beaufsichtigung und Instandhaltung der Anlagen, Wege und Pflanzungen, verpflichtet ist.

§ 4

Nach Eintragung eines Sterbefalles in das Standesregister ist der Beerdigungsschein dem Gemeindevorsteher vorzuzeigen. Dieser füllt das Begräbnisregister aus, setzt die Gebühren fest und bestimmt im Einverständnis mit dem Antragsteller Tag und Stunde der Beerdigung. Die Beerdigung hat zu der festgesetzten Zeit in Anwesenheit des Friedhofswärters euer dessen Stellvertreters zu erfolgen. Zwischen Tod und Beerdigung müssen mindestens 72 Stunden liegen. Diese Frist kann auf Grund eines ärztlichen Attestes von der Polizeibehörde verkürzt werden.

§ 5

Die Beerdigung erfolgt in Erbbegräbnissen, Einzelgräbern und Reihengräbern. Erb- und Familienbegräbnisplätze werden in der Regel nur an Gemeindemitglieder gegen Zahlung des durch die Gemeindevertretung festgesetzten Preises abgegeben. Auswärtigen kann die Gemeindevertretung den Erwerb gestatten.

Das Eigentumsrecht unterliegt der Beschränkungen dieser Ordnung.

§ 6

Erbbegräbnisse können nur mit Genehmigung der Gemeindevertretung wieder verkauft werden, wenn Besitzer von Erbbegräbnissen aus dem Gemeindebezirke verziehen, so hat die Gemeinde das Recht unbenutzte Begräbnisplätze gegen Erstattung des Kaufpreises - ohne Verzinsung - zurück Zuerwerben.

§ 7

Für Erbbegräbnisse und Einzelgräber werden Plätze an besonderen Stellen des Friedhofes von der Friedhofskommission bestimmt. Die Art und Höhe der Einfriedigung wird bei Jeder Begräbnislage von der Friedhofskommission bestimmt und dem Erwerber eines Begräbnisplatzes beim Ankauf bekannt gegeben.

Einzelgräber werden an den dazu bestimmten Stellen nur der Reihenfolge nach angewiesen.

§ 8

Erbbegräbnisse könne zu Grüften ausgemauert werden. Der Plan zur Ausmauerung ist doppelt zur Genehmigung einzureichen. Die Grüfte müssen den Anordnungen der Gemeindevertretung entsprechend gebaut werden. Die Särge sind innerhalb der Gruft in getrennte und nach der Beisetzung zu schließenden Kammern zu stellen. Offene Aufstellung ist nur bei dichtschließenden Metallsärgen statthaft. Bei der Anlage der Grabgewölbe oder Grüfte ist der doppelte Kaufpreis zu zahlen.

§ 9

Bepflanzungen der Erbbegräbnisse dürfen nicht über die Grenzen wachsen und müssen so gehalten werden, daß sie den Nachbargräbern nicht zu viel Luft und Licht entziehen. Die Höhe der Bäume und Sträucher darf 3,00 m nicht übersteigen. Auf Reihengräbern dürfen Bäume und hochwachsende Sträucher nicht gepflanzt werden.

§ 10

Besitzer von Erbbegräbnissen übernehmen die Verpflichtung für die Unterhaltung der Grabdenkmäler und Einfriedigungen, sowie für eine ordnungsmäßige Anregung und Unterhaltung der Grabstellen zu sorgen, mindestens sind die letzteren mit Efeu oder Rasen zu belegen. Bei Nichterfüllung dieser Verpflichtung werden die Beteiligten zur Instandsetzung bzw. Instandhaltung binnen einer bestimmten Zeit aufgefordert. Kommen sie innerhalb der gestellten Frist, der Aufforderung nicht nach, so erlischt die Grabberechtigung mit Ablauf der Frist, der für das Grab gezahlte Kaufpreis verbleibt jedoch der Gemeinde.

Nicht gepflegte Reihergräber werden vom Friedhofswärter mit Rasen besät.

§ 11

Reihengräber gewähren das Recht der einmaligen Benutzung während der gesetzlichen Verwesungsfrist, die zur Zeit 25 Jahre beträgt.

§ 12

Die Grabberechtigung wird für Erbbegräbnisse auf die Dauer vor 60 Jahren, für Einzelgräber auf eine Dauer von 40 Jahren verliehen. Sie kann um die gleiche Anzahl von Jahren gegen Zahlung des vierter Teiles derjenigen Gebühr verlängert werden, welche zu entrichten sein würde, wenn es sich um den Neuerwerb der Grabstätte handelte. Zu dem Zwecke werden die Beteiligten seinerzeit an die Erneuerung schriftlich oder bei Nichtermittelung öffentlich auf Koster der Beteiligten durch einmalige Bekanntmachung in einer der zu amtlichen Bekanntmachungen des Kreises bestimmten Zeitungen auf gefordert. Bewirken sie die Erneuerung innerhalb 3 Monaten nicht, so fällt das Grab oder die Grabstätte an die Gemeinde zu¬rück. Die einzelnen Grabstellen Können jedoch, sofern eine Beisetzung in ihren erfolgt ist, erst nach Ablauf der im § 11 bestimmten Verwesungsfrist zur Beerdigung wieder benutzt werden.

Gegen Zahlung der durch die Gemeindevertretung hierfür festgesetzten Gebühr kann das Benutzungsrecht eines Reihergrabes für den doppelter Zeitraum erworben werden.

Die Verlängerung der Grabberechtigung ist jederzeit vor Ablauf der Frist gegen Zahlung der Erneuerungsgebühr zulässig.

§ 13

Bei Reihengräbern sind nur Särge aus Holz zu verwenden. Alle Särge müssen fest gefugt und undurchlässig sein.

§ 14

Für Erwachsene und Kinder werden besondere Gräberfelder bestimmt.

Die Grabstellen für Erwachsene erhalten eine Länge von 3,50 und eine Breite von 1,10 m. Die Grabstellen für Kinder eine Länge vor 1,50 m und eine Breite von 0,75 m.

Die Grüfte müssen so tief sein, daß von der oberen Kante der Särge bis zum gewachsenen Boden ein Abstand von 1,00 m gesichert ist.

Zwischen den Gräberreihen muß ein Raum von 60 cm und zwischen den einzelnen Gräbern eine senkrechte feste Erdschicht vor mindestens 30 cm dicke belassen werden.

§ 15

Grabdenkmäler, sowie deren Inschriften und die Ausschmückung der Gräber müssen der Würde des Ortes entsprechen. Bei Reihengräbern sind nur Kopfsteine und Denkmäler bis zu 1,25 m Höhe und nicht mehr wie 60 cm Breite, bei Kindergräbern nicht mehr wie 40 cm Breite zulässig.

§ 16

Einfriedigungen sind nur bei Erbbegräbnissen und Einzelgräber: nach Maßgabe des § 7 zulässig. Jedes über 60 cm hohe Gitter muß mit einer Türöffnung versehen werden, welche bei Einzelgräbern eine volle Quartbreite, bei mehrstelligen Gräbern eine Breite von mindestens 1,25 m haben muß.

Bei Reihengräbern ist nur eine Einfassung von lebenden Pflanzen zulässig.

Erbbegräbnisse müssen binnen 1 Jahre nach dem Erwerb mit einer Einfassung entsprechend § 7 versehen sein. In besonderen Fällen kann die Friedhofskommission diese Frist verlängern.

Bei Versäumnis der Frist, findet die Bestimmung des § 10 Absatz 2 entsprechnde Anwendung.

§ 17

Grabdenkmäler, Steine, Anpflanzungen, Einfriedigungen usw. die diesen Vorschriften nicht entsprechen, oder die den Schönheitssinn in auffälliger Weise verletzen, müssen nach Entscheidung der Friedhofskommission sofort entfernt werden. Geschieht dies nach einmaliger Aufforderung nicht, so erfolgt die Entfernung auf Kosten der Säumigen, von denen jeder solidarisch haftet.

§ 18

Mit Ablauf der Benutzungsfrist müssen Denkmäler, Einfriedigungen, Kopfsteine, Anpflanzungen usw. nach Aufforderung entfernt werden, widrigenfalls die Gemeinde freie Verfügung darüber erhält.

§ 19

Das Benutzungsrecht hört ohne Rückzahlung des Erwerbspreises vor der Zeit auf:

  1. bei Schließung des Friedhofes, in welchem Falle für Jeden unbelegt gebliebenen Platz dem Eigentümer ein entsprechender Platz auf einem anderen Friedhof zu überweisen ist
  2. bei ausschließlicher Einführung einer anderen Bestattungsart
  3. in den in den §§ 10 und 16 bezeichneten Fällen.

§ 20

Gebühren für den Erwerb von Begräbnisplätzen, desgleichen Kosten, welche durch alle in den §§10 und 17 vorgesehenen Fällen entstehen, werden wie Gemeindegelder eingezogen.

§ 21

Das Abpflücken von Blumen und Pflanzen, das Hinwerfen von Papier und Unkraut, sowie Jede andere Verunreinigung des Friedhofes ist untersagt. Desgleichen ist das freie Umherlaufen der Hunde und sonstiger Tiere, das ungebührliche Schreien, Lärmen, Singen, und Laufen, sowie die Verübung sonstigen Unfugs untersagt. Auf Gräbern niedergelegte Trauerspenden aus lebenden Pflanzen sind nach 4 Wochen zu entfernen.

§ 22

Folgende Arbeiten, welche nur in Gegenwart des Friedhofswärters ausgeführt werden dürfen, bedürfen der schriftlichen Genehmigung.

Genehmigung der Polizeibehörde :

  1. Wiedereröffnung eines Grabes
  2. Die Aushebung einer Leiche
  3. Die Überführung in ein anderes Grab oder nach auswärts
  4. Der Bau eines Grabgewölbes.

§ 23

Diese Friedhofsordnung tritt mit dem Tage der Bekanntmachung in Kraft.

Dützen, Barkhausen den 15. Dezember 1920.
Der Amtmann gez. van Gerfsom
Der Gemeindevorsteher gez. Gerkemeyer