Polizeiverordnung vom 02.05.1907


zur Friedhofsordnung der Gemeinde Barkhausen.

Auf Grund der §§ 5, 6 und 15 des Gesetzes über die Polizeiverwaltung vom 11. März 1850 und des § 144 des Gesetzes über die Allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 wird nach Beratung mit dem Gemeindevorstand und mit Genehmigung des Königlichen Regierungs-Präsidenten für die Gemeinde Barkhausen folgende Polizeiverordnung erlassen:

§ 1.

Mit Geldstrafe bis zu 30 M. oder im Falle des Unvermögens mit entsprechender Haft wird, falls nach den bestehenden Gesetzen nicht eine höhere Strafe eintritt, bestraft:
wer entgegen dem § 2 der Friedhofsordnung für die Gemeinde Barkhausen vom 27. Dezember 1906 eine Beerdigung vor der festgesetzten Zeit vornehmen läßt;
wer die Vorschriften des § 21 Absatz 1 der Friedhofsordnung verletzt;
wer entgegen dem § 22 der Friedhofsordnung Arbeiten, zu denen eine Genehmigung erforderlich ist, ohne diese vornimmt oder vornehmen läßt.
Die vorbezeichneten Bestimmungen der Friedhofsordnung sind hierunter abgedruckt.

§ 2.

Diese Polizeiverordnung tritt mit ihrer Verkündigung in Kraft.
Dützen, den 2. Mai 1907.
Der k. Amtmann.
von Loebell.


Auszug aus der Friedhofordnung für die Gemeinde Barkhausen vom 27. Dezember 1906.

§ 2.

Die Beerdigung hat zu der festgesetzten Zeit zu erfolgen. Zwischen Tod und Beerdigung müssen mindestens 72 Stunden liegen. Diese Frist kann auf Grund eines ärztlichen Attestes durch die Polizeibehörde verkürzt werden.

§ 21.

Das Abpflücken von Blumen und Pflanzen, das Hinwerfen von Papier und Unkraut, sowie jede andere Verunreinigung des Friedhofes ist untersagt. Desgleichen ist das freie Umherlaufen- lassen der Hunde und sonstiger Tiere, das ungebührliche Schreien, Lärmen, Singen und Lausen, sowie die Verübung sonstigen Unfugs untersagt.

§ 22.

Folgende Arbeiten, welche nur unter Aussicht des Friedhofswärters ausgeführt werden dürfen, bedürfen der schriftlichen Genehmigung der Polizeibehörde:

  • die Wiederöffnung eines Grabes,
  • die Aushebung einer Leiche,
  • die Ueberführung in ein anderes Grab oder nach auswärts,
  • der Bau eines Grabgewölbes.