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Polizeiverordnung vom 04.02.1921


zur Friedhofsordnung der Gemeinde Barkhausen. Auf Grund der §§ 5, 6 und 15 des Gesetzes über die Polizeiverwaltung vom 11. März 1850 und des § 144 des Gesetzes über die Allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 wird nach Beratung mit dem Gemeindevorstande und mit Genehmigung des Preußischen Regierungspräsidenten für die Gemeinde Barkhausen folgende Polizeiverordnung erlassen:

§ 1

Mit Geldstrafe bis zu 30 Mark oder im Falle des Unvermögens mit entsprechender Haft wird, falls nach den bestehenden Gesetzen nicht eine höhere Strafe eintritt, bestraft, wer gegen die Friedhofsordnung der Gemeinde Barkhausen von 15. Dezember 1920 verstößt.

§ 2

Diese Polizeiverordnung tritt mit ihrer Verkündigung in Kraft.

Dützen, den 4. Februar 1921.
Der Amtmann gez. van Gerfsom