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Bergverein Porta Westfalica-Barkhausen
1970 - Bergverein Barkhausen-Minden entstanden aus der Fusion vom Bergverein Barkhausen-Minden und dem Heimat- und Verschönerungsverein1).
1973 - Bergverein Porta Westfalica2)
Bergverein Minden 18883)
In Minden bildete sich 1888 ein Bergverein, der sich die Verbesserung der Wege und Anlage neuer zum Ziel gesetzt hatte. Vorzugsweise hat er den Wittekindsberg im Auge, zumal es im Plane liegt, auf der Kuppe desselben Kaiser Wilhelm I. ein Denkmal zu errichten. Der Westfälische Provinzial-Landtag bewilligte in der diesjährigen Frühjahrssitzung 1889 einen Beitrag von 500 000 Mark. Einen Fußweg von Nottmeyers Besitzung oben über den Kamm des Berges bis zum Aussichtsturm ließ der Bergverein säubern und stellenweise verbreitern. Weil aber mehrere Schnettenbesitzer bäuerliche Waldteile, diesem löblichem Tun Widerstand entgegensetzten, wurde ein Übereinkommen getroffen, dass diejenigen, die eine 10 Morgen große Schnette besaßen, eine jährliche Entschädigung von 1,- Mark, um die mit einer Schnette von 5 Morgen ,50 Pfennig erhielten. An den Wegen im Berge wurden etwa 50 Ruhebänke aufgestellt zur beliebigen Benutzung für das den Berg besuchende Publikum.
Am 5. Juni 1889 war eine Kommission des westfälischen Provinzial-Landtages, an der Spitze der Oberpräsident Stutz, hier zur Besichtigung der Portaberge und wurde beschlossen, dass das Kaiser-Wilhelm-Denkmal vorn auf der Spitze des Wittekindsberges errichtet werden sollte.
1892 Nachdem der in den Vorjahren fertiggestellte sog. Kaiserweg abgenommen war, wurde die Errichtung des Denkmals für Kaiser Wilhelm I. ausgeschrieben. Die Einrichtung des Platzes auf der Spitze des Wittekindsberges und die Erbauung des Turmes, unter welchem das Standbild des Kaisers seinen Platz finden sollte, wurde den Herren Becker und Groß aus Münster für 450.000 Mark übertragen und im Herbst 1892 mit den Arbeiten begonnen eine Kantine wurde errichtet, in welcher die Arbeiter Wohnung und Kost zu nehmen gezwungen wurden, weshalb hiesige Arbeiter ausgeschlossen und meistens Italiener angenommen wurden. Es wurde in Aussicht genommen, das Denkmal in 2 1/2 Jahren fertigzustellen. Das eigentliche Standbild des Kaisers wurde dem Professor Zumbusch in Wien, einem geborenen Westfalen, zur Ausführung übertragen. Ihm sind 100 000 Mark dafür bewilligt. Das Gestein zur Errichtung der Terrasse und des Turmes wurde in der Wolfsschlucht am Südabhang des Berges gewonnen und mittels eines Schienengeleises zum Denkmalsplatz geschafft. Eine oben aufgestellte Maschine zerrieb die kleineren Steine des Porta-Sandsteins und beschaffte so den erforderlichen Mauersand. Eine andere maschinelle Einrichtung bereitete den Mörtel zu. Ein angelegtes Rohr führte durch eine unten am Fuß des Berges aufgestellte Lomobile (Dampfmaschine) das nötige Wasser nach oben. Dasselbe wurde in der Nähe des Kaiserhofs aus der Wasserleitung entnommen.
Satzungen des Bergvereins Minden
§ 1 Der Zweck des Vereins ist, durch Anlage von Wegen, Schutzhütten und Aussichtspunkten, durch Anbringen von Wegweisern, Aufstellen von Bänken, Sichern gefährlicher Stellen und Pflege dieser Einrichtungen die Wanderungen auf dem Wittekindsberge bequemer, angenehmer und lohnender zu machen.
§ 2 Sein Arbeitsgebiet erstreckt sich auf der Südseite des Wittekindsberges vom Kaiserhof bis zum Wilden Schmied. Die Wege auf dem Nordabhang sind dem Verschönerungsverein Barkhausen widerruflich zur Instandhaltung überlassen mit Ausnahme des Haupt¬wanderweges, der ganz in der Pflege des Bergvereins steht.
§ 3 Mitglied des Vereins ist jeder, der einen Jahresbeitrag von 2 RM. und darüber bezahlt. Um jedoch möglichst viele für den Verein zu gewinnen, sind auch kleine Beträge willkommen.
§ 4 Die Angelegenheiten des Vereins werden ehrenamtlich durch einen Vorstand verwaltet, der aus 9 Mitgliedern besteht, die auf 3 Jahre gewählt werden. Ein Drittel von ihnen scheidet grundsätzlich jährlich aus, Wiederwahl ist zulässig. Nach Ablauf der 3 Jahre oder sonst nach Bedarf werden die Ergänzungs- und Neuwahlen vorgenommen. Für den Vorsitzenden, den Bergmeister und den Kassierer muß je ein Stellvertreter bestimmt werden.
§ 5 Über etwaige Ansprüche an den Verein haben alle Vorstands¬mitglieder gemeinsam zu befinden.
§ 6 Das Geschäftsjahr dauert vom 1. April bis 31. März.
§ 7. Alljährlich im Frühjahr werden die Mitglieder durch die hiesigen Blätter zu einer Hauptversammlung berufen. In dieser ist Folgendes zu erledigen:
- Erstattung des Geschäftsberichts.
- Rechnungsprüfung und Entlastungserteilung.
- Festsetzung des Jahresarbeitsplanes.
- Ergänzungs- und Neuwahlen.
Der Vorstand tritt je nach Bedürfnis zu einer Vorstandssitzung zusammen.
§ 8 Im Fall der Auflösung des Vereins soll das nach Deckung etwaiger Kosten verbleibende Barvermögen sowie der Sachbesitz dem Kreise Minden anheimfallen unter der Bedingung, daß beides im Sinne der gemeinnützigen Bestrebungen des Bergvereins verwandt wird. Zuvor ist über etwaige Überlastung eines Teilbesitzes und wegen Eintrittes in den Vertrag mit der Staatsforstverwaltung mit dem Verschönerungsverein Barkhausen in Verbindung zu treten und ihm von dem Übergange des Vereinsvermögens an den Kreis Kenntnis zu geben.
So beschlossen in der Hauptversammlung am 6. April 1934
Dornheim, Heitz, Krappe, Laag, Pohlmeyer, Schulz, Wiegmann, Wirths
BERGVEREIN PORTA WESTFALICA-BARKHAUSEN
Satzung des Bergvereins Porta Westfalica-Barkhausen
Denkmalsgaststätte
Kaiserstraße
4952 Porta Westfalica-Barkhausen
Bankkonto: Kreissparkasse Minden-Lübbecke (BLZ 490 50101) Kto.-Nr. 49000433
§ 1
Der Bergverein Porta Westfalica-Barkhausen mit Sitz in Porta Westfalica verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne- des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist, durch Mitarbeit, Beratung und Pflege das heimatliche Landschaftsbild zu erhalten, Verunstaltungen zu verhindern, die Verschandelungen des Waldes zu beheben und die Erholungsmöglichkeiten zu verbessern.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Aufklärung über die Gefahren eines gedankenlosen Verschmutzens und Vergiftens unserer Umwelt. Dadurch soll zu einem bewußten und verständnisvollen Verhalten und Handeln angeregt werden.
§ 2
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 4
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Bergvereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5
Mitglied kann jeder werden, der die Ziele des Vereins durch einen jährlichen Beitrag unterstützt. Mitglied kann ferner jede Verwaltung, Körperschaft und jeder Betrieb werden, die ebenfalls durch einen jährlichen geldlichen Beitrag oder durch Sachleistungen den Verein unterstützen wallen. Der jeweilige Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
§ 6
Der Vorstand besteht aus dem
1. Vorsitzenden
2. Vorsitzenden
Schatzmeister und seinem Stellvertreter Schriftführer und seinem Stellvertreter Bergmeister und seinem Stellvertreter und dem jeweiligen Bezirksausschußvorsitzenden von Barkhausen kraft Amtes.
§ 7
Die Vorstandsmitglieder werden in der ordentlichen Generalversammlung auf die Dauer von drei Jahren mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Die Wahl kann durch Zuruf oder, falls die einfache Mehrheit der Anwesenden es wünscht, durch Stimmzettel erfolgen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
§ 8
Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter vertreten den Verein nach außen. Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter berufen die Generalversammlung ein.
§ 9
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes aus, so erfolgt die Ersatzwahl in der nächsten Generalversammlung.
§ 10
Der Vorstand beschließt in seinen Sitzungen jeweils die Art, den Umfang und die Kostenhöhe der auszuführenden Arbeiten. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende mit dem Schatzmeister Einzelausgaben bis zu DM 1 000,- Höhe leisten, hat aber in der darauffolgenden Vorstandssitzung die Zustimmung des Vorstandes einzuholen. Aufträge dürfen nur in der Höhe vergeben werden, wie der Kassenbestand es zuläßt.
§ 11
Ob- und in welchem Umfange mit anderen ähnlich gerichteten Organisationen zusammenzuarbeiten ist, ist jeweils in der Generalversammlung zu beschließen. Dem Vorstand bleibt
es aber überlassen, nach eigener Entscheidung unter Wahrung der Interessen des eigenen Vereins zu handeln, wenn im öffentlichen Interesse unseres Heimatraumes gemeinsame Maßnahmen der Vereine unaufschiebbar erforderlich sind.
§ 12
Alljährlich findet in den ersten vier Monaten eine ordentliche Generalversammlung statt, welche durch den Vorsitzenden schriftlich einberufen wird.
§ 13
In der ordentlichen Generalversammlung erfolgt:
- der Bericht des Vorstandes über die durchgeführten Maßnahmen des vergangenen Jahres,
- der Kassenbericht,
- der Bericht der Kassenprüfer,
- die Entlastung des Vorstandes,
- die Wahl der Vorstandsmitglieder, alle drei Jahre,
- die Wahl von zwei Kassenprüfern für den nächsten Jahresabschluß.
§ 14
Die Abstimmung über zu fassende Beschlüsse in der General-Versammlung und in den Vorstandssitzungen erfolgt mit einfacher Mehrheit.
§ 15
Der Vorstand ist berechtigt, eine außerordentliche General-Versammlung einzuberufen, falls er es für geboten hält.
Er ist verpflichtet, eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen, wenn sie von wenigstens einem Drittel der Vereinsmitglieder schriftlich beantragt wird.
§ 16
Der Austritt eines Vereinsmitgliedes muß mindestens vier Wochen vor Schluß des Kalenderjahres beim Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter schriftlich angezeigt werden.
Andernfalls muß der Beitrag für das folgende Jahr noch bezahlt werden.
§ 17
Die Auflösung des Vereins kann durch Beschluß der zu diesem Zweck berufenden Generalversammlung erfolgen.
In dieser Generalversammlung, in der 2/3 der Mitglieder anwesend sein müssen, ergeht der Beschluß durch Mehrheit von 3/4 der Stimmen.
Ist diese Generalversammlung beschlußunfähig, so beruft der Vorstand ordnungsgemäß eine neue ein, mit dem Hinweis daß in dieser zweiten Generalversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder die Auflösung des Vereins durch Mehrheit von 3/4 der stimmberechtigten Anwesenden beschlossen werden kann.
§ 18
Bei Auflösung des Vereins der bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Porta Westfalica zwecks Verwendung für die Pflege des heimischen Landschaftsbildes und zur Verbesserung der Erholungsmöglichkeiten im Ortsteil Barkhausen.
Genehmigt auf der Generalversammlung am 24. März 1981.
Die Satzung vom 7.Mai 1971 tritt hiermit außer Kraft.
1. Vorsitzender
2. Vorsitzender
Schatzmeister
stellv. Schatzmeister
Schriftführer
stellv. Schriftführer
Bergmeister
stellv. Bergmeister