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Polizei
1851
Amtsblatt der Regierung Minden, Nr 350, 2426. C. I.
Nachdem die Vertreter sämmtlicher Einzelgemeinden in den Aemtern Hausberge, Dützen und Rehme im Kreise Minden die Erklärung abgegeben haben, daß sie die bisherigen Amtsverbände in Gemäßheit des § . 150. der Gemeinde Ordnung vom 11. März v.J. auflösen wollten , ist die Auflösung der bisherigen Aemter Hausberge, Dützen und Rehme von uns ausgesprochen worden.
Auf Grund der §§ . 135. und 126 a.a.D. sind aus den Bestandtheilen dieser 3 bisherigen Aemter nachstehende Polizei - Bezirke gebildet worden:
1 ) Polizei-Bezirk Hausberge , aus den sämmtlichen Gemeinden des bisherigen Amtes gleichen Namens bestehend.
2 ) Polizei-Bezirk Dützen, aus den Gemeinden Dützen, Häverstädt, Barkhausen, Bölhorst, Haddenhausen, Rothenuffeln, Oberlübbe und Unterlübbe des bisherigen Amts Dützen bestehend.
3 ) Polizei-Bezirk Rehme, aus den Gemeinden Rehme, Niederbecksen und Dehme des bisherigen Amts Rehme, und den Gemeinden Eidinghausen, Werste, Vollmerdingsen und Wulferdingsen des bisherigen Amts Dützen bestehend.
Da sich in diesen Polizei-Bezirken keine Eingesessene gefunden haben, welche die Kreis-Amtmannsstellen als unentgeldlich zu verwaltende Ehrenämter übernehmen wollten, so haben wir die Verwaltung der Geschäfte in diesen Polizei-Bezirken in Gemäßheit des § . 135. a.a.D. nachstehenden Beamten auf Kosten der Bezirke commissarisch übertragen:
1 ) in dem Polizei-Bezirke Hausberge dem bisherigen Amtmann von May .
2 ) in dem Polizei-Bezirke Düzen dem bisherigen Amtmann Muhl,
3 ) in dem Polizei-Bezirke Rehme dem bisherigen commissarischen Amtmann von Borries.
Diese commissarischen Kreis-Amtmänner haben die Polizeis , Militair , Steuer- und andere in § . 58. der Gemeinde-Ordnung bezeichneten Geschäfte in ihren Polizei-Bezirken zu besorgen, auch die Kataster-Documente aufzubewahren und in bisheriger Weise zu gebrauchen.
Die Verwaltung der inneren Communal-Angelegenheiten werden von den Vorstehern und Gemeinde-Räthen der einzelnen Gemeinden in diesen Polizei-Bezirken selbstständig unter unmittelbarer Aufsicht des Landraths nach Tit. III. der Gemeinde-Ordnung verwaltet.
Auf Grund des § . 156. a.a.D. wird hierdurch zur Kenntniß gebracht, daß vom 1. d.M. ab die Gemeinde-Ordnung in den bisherigen Aemtern Hausberge , Dützen und Rehme eingeführt worden ist, und von diesem Lage an vorstehende anderweite Organisation in Kraft getreten ist. Minden, den 3. August 1851 .